Vor erst knapp einem Monat ist Corona auch über die Schweizer Grenze gekommen und der erste Fall einer mit dem Coronavirus infizierten Person wurde bekannt. Seither sind unzählige Massnahmen ergriffen worden um das neuartige Virus bzw. die von ihm verursachte Krankheit Covid-19 aufzuhalten.
Wir haben hier für Sie die brennendsten Fragen zusammengestellt, welche uns dieser Tage zum Thema Krankenkasse erreichen:
Wer bei sich die typischen Symptome der Krankheit (COVID-19) wie Müdigkeit, Fieber und trockenen Husten feststellt, bleibt am besten daheim und kontaktiert telefonisch seinen Hausarzt oder ein telemedizinisches Gesundheitszentrum. Wenn der Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus bestätigt ist, muss man getestet werden. Ist eine Ansteckung vom Labor betätigt, werden erkrankte Personen gemäss den Bestimmungen des kantonsärztlichen Dienstes isoliert. Bei sonst gesunden Personen kann eine Infektion mit dem Coronavirus keine oder nur geringfügige Symptome verursachen. In solch einem Fall genügt eine vierzehntägige Quarantäne zuhause.
Sämtliche, von einem Arzt angeordnete oder durchgeführten Behandlungen werden von Ihrer Krankenkasse aus der obligatorischen Grundversicherung übernommen. Es gilt die normale Kostenbeteiligung mit entsprechender Franchise und Selbstbehalt.
Das BAG spricht von Selbst-Isolation wenn die betroffenen Personen Symptome aufweisen, welche von einer Infizierung mit dem Coronavirus stammen könnten (beispielsweise bei trockenem Husten und erhöhter Temperatur). Um zu verhindern dass sich das Virus auf andere Menschen ausbreiten kann – und sofern es der allgemeine Gesundheitszustand zulässt – sollten diese Personen, bis 24 Stunden nach Abklingen der Symptome daheim in Selbst-Isolation bleiben.
Anders bei der Selbst-Quarantäne. Personen die in engem Kontakt zu einer am Coronavirus erkrankten Person standen, begeben sich für fünf Tage, in die sogenannte Selbst-Quarantäne.
Für beide gilt, dass jeglicher Kontakt mit anderen Personen zu vermeiden ist.
Familienmitglieder, Freunde, Nachbarn oder ein Lieferservices können Ihnen Lebensmittel oder wichtige Produkte, wie Medikamente, bis vor die Haustür liefern.
Die betreffende Person soll sich, bei geschlossener Tür in ein Zimmer zurückziehen. Es muss im Zimmer gegessen und jeglicher Besuch oder Kontakt vermieden werden. Der Raum darf nur wenn unbedingt nötig verlassen werden.
Sich die Hände regelmässig zu waschen oder zu desinfizieren ist zwingend notwendig.
Erkrankte Personen dürfen auf keinen Fall Gläser, Tassen, Teller, Besteck, Handtücher oder Bettwäsche mit anderen Familienmitglieder teilen. Benutzte Gegenstände müssen sorgfältig in der Geschirrspülmaschine oder in der Waschmaschine gereinigt bzw. gewaschen werden. Dies gilt insbesondere für Kleider, Bettwäsche und Handtücher.
Ist eine Familienmitglied krank, müssen die anderen Familienmitglieder in die Quarantäne – wenn möglich geschieht dies im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung. Das heisst, dass die betroffenen für zwei Wochen in den eigenen Räumlichkeiten bleiben müssen und nicht vor die Türe dürfen. Das gleiche gilt für Menschen, die sich in einem Risikogebiet aufhielten. Auch sie können unter Quarantäne gestellt werden. Mit dieser Massnahme soll der Rest der Gesellschaft vor einer Ansteckung geschützt werden. Selbst zum Einkaufen dürfen diese Personen nicht selbst gehen. Die Gemeinden sind zuständig, diese Menschen zu versorgen. Wer sich nicht daran hält, kann juristisch zur Rechenschaft gezogen werden.
Die obligatorische Grundversicherung Ihrer Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Abklärung, ob sie sich mit dem Coronavirus angesteckt haben. Das hat der Bundesrat in der Verordnung zum Epidemien Gesetz so entschieden. Der Coronavirus-Test ist in die Liste der sogenannten vergütungspflichtigen Analysen aufgenommen worden. Die Vergütung beträgt 180 Franken.
Weil keine gesetzliche Pflichten für die Verhaltensempfehlung des Bundesamtes für Gesundheit bestehen, kann auch niemanden dafür haftbar gemacht werden. Es ist daher wichtig und keineswegs unanständig, auf den Händedruck zu verzichten und ausserhalb der eigenen vier Wände einen Minimalabstand von zwei Metern einzuhalten.
Bereits haben die ersten Krankenkassen ihre Mitglieder informiert, dass auch sie aufgrund des Coronavirus ihre Mitarbeitenden schützen müssen und Verzögerungen bei der Beantwortung von Kundenanfragen möglich sein können. Wie so manch andere Unternehmung auch, sind aufgrund der vom Bundesrat erklärten «ausserordentlichen Lage» die Schalter und Büros der Krankenkassen derzeit bis 19. April geschlossen. Bis auf wenige Ausnahmen sind jedoch die meisten Krankenkassen Telefonisch oder über die Kundenportale erreichbar und ansprechbar. Um die Spitalrechnungen müssen Sie sich nicht sorgen. Diese werden stets direkt an die Versicherung geschickt.
Die Empfehlung des Bundesrats im Wortlaut:
"Bleiben Sie zu Hause, insbesondere wenn Sie krank sind oder 65 Jahre alt oder älter sind. Es sei denn, Sie müssen zur Arbeit gehen und können nicht von zu Hause aus arbeiten; es sei denn, Sie müssen zum Arzt oder zur Apotheke gehen, oder Sie müssen Lebensmittel einkaufen oder jemandem helfen."
Der Bundesrat und wir alle zählen auf Sie!